___ Hinweisgeberschutzgesetz
Seit dem 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Transparenz in deutschen Unternehmen zu schaffen, indem hinweisgebenden Personen, die auf Verstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit aufmerksam machen wollen, dies einerseits ermöglicht wird und sie dabei andererseits vor Repressalien geschützt werden. Gleichzeitig sollen auch diejenigen Personen geschützt werden, die Gegenstand der Meldung oder Offenlegung, sowie von der Meldung betroffen sind.
Das Gesetz gilt für alle Beschäftigungsgeber ab einem Beschäftigtem.
Das Gesetz verpflichtet zu diesem Zweck private und öffentliche Unternehmen ab 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle für die Abgabe von Meldungen über Verstöße im beruflichen Umfeld einzurichten.
Auch für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten kann ein interner Meldekanal sinnvoll sein, denn ohne dessen Existenz können Beschäftigte Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nur gegenüber externen Stellen melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen. Dadurch entfällt die Möglichkeit, die Meldung innerhalb des Unternehmens effizient und zielführend zu bearbeiten.
Zum Hinweisgeberschutzgesetz beraten wir insbesondere zu folgenden Themen:
- Vorteile einer internen Meldestelle gegenüber externen Meldestellen und Offenlegung
- Rechtskonforme Umsetzung des HinSchG durch Nutzung einer Software-Basierten Lösung zu Errichtung einer internen Meldestelle (WhistlePoint)
- Darlegung des Ablaufs des Verfahrens bei internen Meldestellen nach § 17 HinSchG
- Aufklärung über Risiken bei Falschmeldung/ Offenlegung unrichtiger Informationen (Schadensersatz und Bußgeld)
- Bedeutung und Umfang des Verbots von Repressalien
- Die EVENTLawyers stellen Ihnen überdies eine Software-basierte Lösung zur Errichtung einer ausgelagerten internen Meldestelle zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Verfügung:
Team
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht
Honorar
Jede Anwältin bietet die Rechtsberatung nach Honorarvereinbarung an. Sie erfolgt zeitbezogen und ist ausgerichtet auf den erforderlichen oder gewünschten Aufwand (Pauschalhonorar) und dem erzielten wirtschaftlichen Mehrwert für den Mandanten. Diese Stundensatzvereinbarung ermöglicht Ihnen eine transparente Honorareinschätzung. Sie behalten die Kontrolle über die Kosten.
Die herkömmliche Honorierung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) halten wir aus verständlicher Mandantensicht nicht für transparent und sinnvoll. Lediglich in Gerichtsverfahren dürfen wir die gesetzlich zwingenden RVG-Sätze nicht unterschreiten.
Jede Kanzlei hat es sich zum Ziel gesetzt, Ihrem Recht vornehmlich außergerichtlich zum Erfolg zu verhelfen. Vor Gericht gehen wir nur dann, wenn es unumgänglich ist. Eine Ihr künstlerisches und planerisches Handeln begleitende Beratung ist sicherer und deutlich kostengünstiger, als eine spätere Reparatur des bereits eingetretenen Schadens vor Gericht.
Jede Kanzlei ist rechtlich selbstständig, d.h. das Mandatsverhältnis besteht nur mit der von Ihnen gewählten Rechtsanwältin.

