Hinweisgeberschutzgesetz

Seit dem 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Transparenz in deutschen Unternehmen zu schaffen, indem hinweisgebenden Personen, die auf Verstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit aufmerksam machen wollen, dies einerseits ermöglicht wird und sie dabei andererseits vor Repressalien geschützt werden. Gleichzeitig sollen auch diejenigen Personen geschützt werden, die Gegenstand der Meldung oder Offenlegung, sowie von der Meldung betroffen sind.

Das Gesetz gilt für alle Beschäftigungsgeber ab einem Beschäftigtem.

Das Gesetz verpflichtet zu diesem Zweck private und öffentliche Unternehmen ab 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle für die Abgabe von Meldungen über Verstöße im beruflichen Umfeld einzurichten.

Auch für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten kann ein interner Meldekanal sinnvoll sein, denn ohne dessen Existenz können Beschäftigte Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nur gegenüber externen Stellen melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen. Dadurch entfällt die Möglichkeit, die Meldung innerhalb des Unternehmens effizient und zielführend zu bearbeiten.