___ IT- & Datenschutzrecht
Das Informationstechnologierecht (IT-Recht) und das Datenschutzrecht sind keine abgeschlossenen Rechtsgebiete, sondern Querschnittsmaterien. Sie berühren insbesondere das Vertrags-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht und müssen zugleich besonderen technischen, sicherheitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Mit der zunehmenden Digitalisierung von Geschäftsmodellen – insbesondere durch Online-Plattformen, Ticketing-Systeme, Streaming- und Content-Angebote – steigen regulatorische Anforderungen und Haftungsrisiken kontinuierlich.
Wir beraten im IT Recht zu folgenden Tätigkeitsfeldern:
- Gestaltung und Überprüfung von Web-AGB
- Impressum und Pflichtangaben auf Webseiten
- Linksetzung, Haftung für Hyperlinks und Formulierung von Disclaimern
- Domainrecht (Domainübertragungsvertrag, Domain-Service-Vertrag, Bewertung und Bilanzierung von Domains)
- Webdesign-Verträge, Web-Hosting-Verträge, Werbeverträge für Onlinemedien, Beschaffung von Webcontent
- Beratung zu IT als Dienstleistung (Outsourcing-Vertrag, Software as a Service (SaaS)
- außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen
- Newsletterversand und E-Mail-Marketing
- Google-Ads- Kampagnen
- Nutzung und Übernahme fremder Inhalte (Urheber-, Lizenz- und Persönlichkeitsrechte)
- Filesharing, Streaming und On-Demand-Angeboten
Der Datenschutz dient einer mehrdimensionalen Schutzfunktion: dem Schutz der Privatsphäre, vor missbräuchlicher Datenverarbeitung und der Sicherung des Persönlichkeitsrechts. So heißt es etwa in § 1 Absatz 1 BDSG, dass der Einzelne davor geschützt werden soll, durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden. In unserer heutigen Informationsgesellschaft erheben zahlreiche Stellen – insbesondere Staat und Unternehmen – Daten, werten sie aus und geben sie zum Teil an Dritte weiter.
Im Veranstaltungsbereich betrifft dies nicht nur Besucher von Events, die etwa über Online-Plattformen Tickets erwerben oder Newsletter, Posts und andere Inhalte empfangen, sondern auch Künstler, Veranstalter und (Event-)Agenturen selbst. Hinzu kommen steigende Anforderungen an Informationssicherheit und Business Continuity: Mit der NIS-2-Richtlinie der EU werden für zahlreiche Unternehmen – insbesondere Betreiber digitaler Dienste, Plattformen, Ticketing- und IT-Dienstleister – verschärfte Pflichten zur IT-Sicherheit, Risikoanalyse, Vorfallsmeldung und organisatorischen Absicherung eingeführt. Diese Vorgaben müssen mit datenschutzrechtlichen Anforderungen (insb. DSGVO) abgestimmt werden.
Wir beraten im Datenschutzrecht zu folgenden Tätigkeitsfeldern:
- Datenschutzhinweise auf Webseiten und Plattformen
- Smart Contracts und Big Data
- Datenschutzerklärungen und Einwilligungen
- rechtssichere Datenweitergabe an Dienstleister und Partner (inkl. Auftragsverarbeitung, Joint Controllership, internationale Datenübermittlungen)
- datenschutzkonforme Datenerhebung und -nutzung im Ticketing und Karten(vor)verkauf
- Datenverarbeitung vor, während und nach Events
- Datenveröffentlichung
- Wahrnehmung von Betroffenenrechten
- Beratung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), Vorfallmanagement und Meldepflichten
- Unterstützung bei der Umsetzung von NIS-2-Pflichten, insbesondere Risikoanalysen, Sicherheitskonzepten und Governance-Strukturen im Zusammenspiel mit Datenschutz und IT-Recht
Team & Kooperationen
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht
Honorar
Jede Anwältin bietet die Rechtsberatung nach Honorarvereinbarung an. Sie erfolgt zeitbezogen und ist ausgerichtet auf den erforderlichen oder gewünschten Aufwand (Pauschalhonorar) und dem erzielten wirtschaftlichen Mehrwert für den Mandanten. Diese Stundensatzvereinbarung ermöglicht Ihnen eine transparente Honorareinschätzung. Sie behalten die Kontrolle über die Kosten.
Die herkömmliche Honorierung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) halten wir aus verständlicher Mandantensicht nicht für transparent und sinnvoll. Lediglich in Gerichtsverfahren dürfen wir die gesetzlich zwingenden RVG-Sätze nicht unterschreiten.
Jede Kanzlei hat es sich zum Ziel gesetzt, Ihrem Recht vornehmlich außergerichtlich zum Erfolg zu verhelfen. Vor Gericht gehen wir nur dann, wenn es unumgänglich ist. Eine Ihr künstlerisches und planerisches Handeln begleitende Beratung ist sicherer und deutlich kostengünstiger, als eine spätere Reparatur des bereits eingetretenen Schadens vor Gericht.
Jede Kanzlei ist rechtlich selbstständig, d.h. das Mandatsverhältnis besteht nur mit der von Ihnen gewählten Rechtsanwältin.

