Foto- & Bildrecht

Fotos und Bilder sind das A und O für die emotionale Ansprache von Kunden und Gästen. Bei Erwerb und Verwendung sind jedoch nicht nur die Persönlichkeits- und Verwertungsrechte des Urhebers zu beachten, sondern darüber hinaus weitere Vorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten. Diese Querschnittsmaterie wird bezeichnet als Foto- und Bildrecht.

Bei Abbildungen von Personen ist zum Beispiel das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG zu beachten. Dieses ist Ausprägung des Persönlichkeitsrechts und schützt die Privatsphäre der abgebildeten Person. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahme von diesem Genehmigungserfordernis nach § 23 I KUG greift, ist z.B. maßgeblich, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte handelt.

Bei der Abbildung von Gebäuden ist hingegen § 59 UrhG zu beachten. Dieser normiert die sogenannte „Panoramafreiheit“. Diesbezüglich ist der Begriff der allgemeinen Zugänglichkeit maßgeblich und äußerst umstritten.