___ Foto- & Bildrecht
Fotos und Bilder sind das A und O für die emotionale Ansprache von Kunden und Gästen. Bei Erwerb und Verwendung sind jedoch nicht nur die Persönlichkeits- und Verwertungsrechte des Urhebers zu beachten, sondern darüber hinaus weitere Vorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten. Diese Querschnittsmaterie wird bezeichnet als Foto- und Bildrecht.
Bei Abbildungen von Personen ist zum Beispiel das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG zu beachten. Dieses ist Ausprägung des Persönlichkeitsrechts und schützt die Privatsphäre der abgebildeten Person. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahme von diesem Genehmigungserfordernis nach § 23 I KUG greift, ist z.B. maßgeblich, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte handelt.
Bei der Abbildung von Gebäuden ist hingegen § 59 UrhG zu beachten. Dieser normiert die sogenannte „Panoramafreiheit“. Diesbezüglich ist der Begriff der allgemeinen Zugänglichkeit maßgeblich und äußerst umstritten.
Wir beraten im Foto- & Bildrecht zu folgenden Tätigkeitsfeldern:
- Recht am eigenen Bild, Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Reichweite und Widerruf der Einwilligung nach § 22 KUG
- Begriff der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte gem. § 23 KUG
- vertragliche Beziehungen zwischen Fotografen, Bildagenturen und Nutzern
- Abmahnung, gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
- Unterlassungserklärung
- fiktive Lizenzgebühr
Team
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht
Honorar
Jede Anwältin bietet die Rechtsberatung nach Honorarvereinbarung an. Sie erfolgt zeitbezogen und ist ausgerichtet auf den erforderlichen oder gewünschten Aufwand (Pauschalhonorar) und dem erzielten wirtschaftlichen Mehrwert für den Mandanten. Diese Stundensatzvereinbarung ermöglicht Ihnen eine transparente Honorareinschätzung. Sie behalten die Kontrolle über die Kosten.
Die herkömmliche Honorierung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) halten wir aus verständlicher Mandantensicht nicht für transparent und sinnvoll. Lediglich in Gerichtsverfahren dürfen wir die gesetzlich zwingenden RVG-Sätze nicht unterschreiten.
Jede Kanzlei hat es sich zum Ziel gesetzt, Ihrem Recht vornehmlich außergerichtlich zum Erfolg zu verhelfen. Vor Gericht gehen wir nur dann, wenn es unumgänglich ist. Eine Ihr künstlerisches und planerisches Handeln begleitende Beratung ist sicherer und deutlich kostengünstiger, als eine spätere Reparatur des bereits eingetretenen Schadens vor Gericht.
Jede Kanzlei ist rechtlich selbstständig, d.h. das Mandatsverhältnis besteht nur mit der von Ihnen gewählten Rechtsanwältin.

