___ Urheberrecht
Das Urheberrecht bildet die Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der gesamten Kultur- und Kreativwirtschaft. Verwerter von Kulturgut sind u.a. die Rundfunk- und Fernsehanstalten, die Musik- und Filmindustrie, das Verlagswesen und die Werbewirtschaft, die Künstler selbst sowie nicht zuletzt auch die Veranstalter und (Event)-Agenturen.
Fotos, Texte, Kunstgegenstände und Musikkompositionen bereichern und prägen ein Event. Oftmals leben Events auch von einzigartigen, künstlerischen Fotos, die auf Werbeplakaten abgedruckt die Besucher in die Veranstaltung locken. Darüber hinaus bringen vor und während des Events engagierte Künstler, Fotografen, Ton- und Bildtechniker und andere Kultur- und Kreativschaffende für jedermann sichtbar auf Bühne oder verborgen im Hintergrund ihre Leistungen ein. Der Veranstalter, der sich durch seine kulturfördernde organisatorisch-wirtschaftliche Leistung für die künstlerische Darbietung in ihrer Gesamtheit verantwortlich zeigt, gehört selbst ebenfalls zu diesem Kreis.
Diesen Wertschöpfern oder Erbringern bestimmter künstlerischer, unternehmerischer oder sonstiger kultureller Leistungen räumt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) entsprechende Rechte ein.
Wir beraten im Urheberrecht zu folgenden Tätigkeitsfeldern:
- geschützte Werkarten
- Prioritätsverhandlungen, Hinterlegungen urheberrechtlich geschützter Werke
- außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen und Abwehr von (Massen-)Abmahnungen
- Vervielfältigungs-, Verbreitung- und Veröffentlichungs- und Ausstellungsrecht
- Urheberrechtsvermerk
- Verwertungsrechte
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Urhebervertragsrecht (Einräumung von exklusiven oder einfachen Nutzungsrechten, Weiterlizenzierung, Vergütung)
- Verbot der Entstellung des Werkes
- Urheberpersönlichkeitsrecht
- Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers und des Veranstalters
- Foto- und Bildrechte, Einwilligungserklärungen
- Kunsturheberrecht
- Urheberstrafrecht
Team & Kooperationskollegin
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht
Honorar
Jede Anwältin bietet die Rechtsberatung nach Honorarvereinbarung an. Sie erfolgt zeitbezogen und ist ausgerichtet auf den erforderlichen oder gewünschten Aufwand (Pauschalhonorar) und dem erzielten wirtschaftlichen Mehrwert für den Mandanten. Diese Stundensatzvereinbarung ermöglicht Ihnen eine transparente Honorareinschätzung. Sie behalten die Kontrolle über die Kosten.
Die herkömmliche Honorierung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) halten wir aus verständlicher Mandantensicht nicht für transparent und sinnvoll. Lediglich in Gerichtsverfahren dürfen wir die gesetzlich zwingenden RVG-Sätze nicht unterschreiten.
Jede Kanzlei hat es sich zum Ziel gesetzt, Ihrem Recht vornehmlich außergerichtlich zum Erfolg zu verhelfen. Vor Gericht gehen wir nur dann, wenn es unumgänglich ist. Eine Ihr künstlerisches und planerisches Handeln begleitende Beratung ist sicherer und deutlich kostengünstiger, als eine spätere Reparatur des bereits eingetretenen Schadens vor Gericht.
Jede Kanzlei ist rechtlich selbstständig, d.h. das Mandatsverhältnis besteht nur mit der von Ihnen gewählten Rechtsanwältin.

