Für die Bedeutung und Einordnung des Datenschutzes kommt es auf die Betrachtungsweise an z.B. als Schutz der Privatsphäre, vor missbräuchlicher Datenverarbeitung oder des Persönlichkeitsrechts. Zum Beispiel lautet § 1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): “Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.”
In unserer heutigen medialen Informationsgesellschaft erheben viele Stellen – z.B. der Staat, ein Unternehmen – Informationen über die Bürger, werten sie aus und geben sie vielleicht auch an Dritte weiter. Vor allem im Veranstaltungsbereich sind nicht nur Besucher von Events, die beispielsweise über eine Online-Plattform Tickets erwerben oder Newsletter, Tweets und Posts ihres Lieblingskünstlers erhalten, betroffen, sondern auch Künstler, Veranstalter und (Event-)Agenturen betroffen.